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Lebensversicherung
Nachdem 1827 die erste Deutsche Lebensversicherungsgesellschaft gegründet wurde, die Gothaer Lebensversicherung und deren langjähriger Leiter, Gustav Hopf (1808-1872), die gemischte Form der Lebensversicherung – Leistungseintritt bei Erleben und Todesfall – erfunden hatte, wurde im Jahr 1892 durch die Victoria zu Berlin eine Lebensversicherung für Jedermann eingeführt. Das heißt, jeder konnte eine Lebensversicherung bei der Victoria zu Berlin abschließen – ungeachtet seiner sozialen Zugehörigkeit oder seiner finanziellen Situation. – Auf diese Weise wurde die Lebensversicherung zur Volksversicherung und konnte so zu einem der wichtigsten Pfeiler der privaten Altersvorsorge werden.
Heute kennt man in Deutschland zwei Arten von Lebensversicherungen. Zum einen die Kapitallebensversicherung, zum anderen die Risikolebensversicherung.
Die Kapitallebensversicherung sichert dabei sowohl den Todes- als auch den Erlebensfall ab, während bei der Risikolebensversicherung nur der Todesfall versicherbar ist.
Bei einer Kapitallebensversicherung wird dabei die so genannte Ablaufleistung im Erlebensfall an den Versicherungsnehmer ausgezahlt, im Todesfall an die Person, die in der Versicherungspolice genannt ist, meist die Ehefrau, oder aber die Kinder als Hinterbliebene ausgezahlt. Bei der Kapitallebensversicherung setzt sich die Ablaufleistung aus der Versicherungssumme, sowie der Überschussbeteiligung zusammen. Die Beiträge zu einer Kapitallebensversicherung sind dabei als Vorsorgeaufwendungen steuerlich absetzbar.
Beide Formen der Lebensversicherung lassen sich als Absicherung – beispielsweise für einen Kredit an die kreditgebende Bank – beleihen.
Bei einer Risikolebensversicherung wird von den Versicherungsgesellschaften in der Regel eine Gesundheitsprüfung verlangt. Diese besteht im Allgemeinen durch die Stellung von bestimmten Gesundheitsfragen im Antrag. Die Gesundheitsprüfung dient dabei zur Einschätzung des Gesundheitszustandes eines Antragstellers. Wichtig ist dies für die Versicherungsgesellschaften in Hinsicht auf die Tarifkalkulation. Die Tarife basieren dabei auf durchschnittlichen Risikoeinschätzungen. Schwerwiegende Erkrankungen haben dabei in der Regel Leistungsausschlüsse zur Folge.
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